Gesetzliche Krankenkasse
Welche Tipps gesetzlich Versicherte
beachten sollten?
beachten sollten?
Tipps zur gesetzlichen Krankenkasse
Wechsel zur privaten Krankenversicherung
- Angestellte und Arbeiter mit einem Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2012 jährlich 50.850 Euro) müssen sich gesetzlich krankenversichern.
- Sie können in die private Krankenversicherung wechseln, wenn Sie mindestens ein volles Kalenderjahr über der Entgeltgrenze verdient haben.
- Wenn Sie in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen Sie in Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine zweimonatige Kündigungsfrist einhalten.
Auswahl der richtigen Krankenkasse
- Die meisten Leistungen der Krankenkassen sind gesetzlich vorgeschrieben. Einige Krankenkassen bieten zusätzliche Serviceleistungen an.
- Der Abschluss von Wahltarifen ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da Sie dann Ihr Sonderkündigungsrecht verlieren und jede Beitragserhöhung mitmachen müssen. Wer ohne Risiko Geld sparen will, ist mit einem Wechsel in eine günstigere Krankenkasse besser beraten.
Beitragszahlung
- Bis zum Ende des Jahres 2004 wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte gezahlt.
- Seit dem 01.07.2005 müssen die gesetzlich Krankenversicherten für einen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent vom Einkommen für Zahnersatz und Krankengeld selbst aufkommen.
Praxisgebühr
- Seit 2004 müssen gesetzlich Krankenversicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr für die erstmalige Behandlung im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro bezahlen.
- Für jede weitere Behandlung im Quartal werden keine neuen Praxisgebühren berechnet (für den erstmaligen Facharztbesuch im Quartal muss jedoch eine Überweisung vorliegen). Die Praxisgebühr entfällt bei bestimmten Leistungen wie z.B. Schwangerschafts- und Krebsvorsorge.
Fristgerechte Kündigung
- Alle gesetzlich Versicherten können mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Versicherung endet in diesem Fall mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf die Kündigung folgt.
- Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich (per Einschreiben) erfolgen.
Bindungsfrist
- Seit dem 01.01.2002 (Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte) besteht eine 18-monatige Bindungsfrist.
- Für diesen Zeitraum sind Sie an Ihre neu gewählte Krankenkasse gebunden.
Sonderkündigungsrecht
- Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt, den Zusatzbeitrag erhöht oder eine monatlich ausgezahlte Prämie verringert. In diesem Fall muss keine Bindungsfrist beachtet werden.
- Sollten Sie einen Wahltarif bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abschließen, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Eine Kündigung ist dann nur noch in Härtefällen möglich. Eine Beitragssatzerhöhung ist kein Härtefall. Daher sollte der Abschluss eines Wahltarifes bei einer Krankenkasse sehr gut überlegt sein, zumal Sie sich für einen längeren Zeitraum an Ihre Kasse binden
Beachten Sie:
Ein Arbeitgeber- oder Beschäftigungswechsel berechtigt nicht mehr zur Kassenwahl.

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