Pflegezusatzversicherung

 
Die gesetzlichen Pflegestufen
im Überblick

Die gesetzlichen Pflegestufen

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellt ein Gutachten, anhand dessen die pflegebedürftige Person in eine der drei gesetzlich festgelegten Pflegestufen eingestuft wird. Der tatsächliche finanzielle Bedarf bei einer Pflegebedürftigkeit liegt aber weit über dem, was die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt. Eine private Pflegezusatzversicherung ist deshalb unabdingbar.

Pflegestufe 1 - Erhebliche Pflegebedürftigkeit


Die pflegebedürftige Person braucht Hilfe

  • mindestens einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und
  • mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.


Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Davon müssen mehr als 45 Minuten für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) aufgebracht werden.

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit


Hilfebedarf besteht

  • mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und
  • mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.


Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson muss in diesem Fall wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen. Davon müssen mindestens zwei Stunden für die Grundpflege aufgebracht werden.

Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit


Die pflegebedürftige Person braucht Hilfe

  • rund um die Uhr (auch nachts) bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und
  • mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung.

Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson muss in diesem Fall wöchentlich im Tagesdurchschnitt wenigstens fünf Stunden betragen. Davon müssen mindestens vier Stunden für die Grundpflege aufgebracht werden.

Härtefälle


Pflegebedürftige, die auch nachts von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden müssen, fallen unter die Härtefallregel. Diese gilt auch, wenn die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich mindestens sechs Stunden, davon mindestens dreimal in der Nacht, umfasst.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung:

 

Leistungen

2008

2010

2012

in € / Monat

in € / Monat

in € / Monat

Stationär

Pflegestufe I

1.023

1.023

1.023

Pflegestufe II

1.279

1.279

1.279

Pflegestufe III

1.470

1.510

1.550

Härtefall

1.750

1.825

1.918

Ambulant

  

Pflegestufe I

   420

   450

   450

Pflegestufe II

   980

1.040

1.100

Pflegestufe III

1.470

1.510

1.550

Härtefall

1.918

1.918

1.918

Pflegegeld

  

 

Pflegestufe I

   215

   225

   235

Pflegestufe II

   420

   430

   440

Pflegestufe III

   675

   685

   700

Ihre mögliche Versorgungslücke

Dass eine private Pflegezusatzversicherung unabdingbar geworden ist, zeigt folgende Rechnung:

Kosten für Pflegeleistungen/Unterkunft

3.550,- €

Gesetzliche Leistungen bei Pflegestufe III (s.o.)

1.510,- €

Ihre monatliche Versorgungslücke

2.040,- €

 


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